(Opfer) vom 6. Dezember 2019, S. 11 Z. 357 ff.) und von dessen Schwester (Einvernahmeprotokoll von E.________ (Schwester) vom 14. November 2019, S. 5 Z. 151 ff.) sowie des Verletzungsbilds gemäss dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. April 2020 der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, ihr ein Glas an den Kopf geworfen bzw. geschlagen und sie mit Faustschlägen traktiert zu haben, zumal er ein Handgemenge grundsätzlich eingestanden hat (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 5. August 2020, S. 4 Z. 111).