In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist betreffend die Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten am 5. Juni 2019 festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein tätlicher Angriff gegen einen Polizeibeamten dazu geeignet gewesen sein soll, die Interessen der Freundin des Beschwerdeführers zu wahren. Bezüglich angeblicher Putativnotwehr hat der Beschwerdeführer –