Dies belegten auch die im Haftantrag erwähnten Einvernahmeprotokolle des Opfers sowie der IRM-Bericht (mit Hinweis auf die Einvernahmeprotokolle von D.________ (Opfer) vom 14. November 2019 und vom 6. Dezember 2019 sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. April 2020). 4.4 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist betreffend die Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten am 5. Juni 2019 festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein tätlicher Angriff gegen einen Polizeibeamten dazu geeignet gewesen sein soll, die Interessen der Freundin des Beschwerdeführers zu wahren.