2019. Hier sei der Sachverhalt keineswegs unklar, sondern erscheine gemäss den Aussagen des Opfers und seiner Schwester ausreichend geklärt und vom Beschwerdeführer – was die Ursache der Verletzung des Opfers angehe – nicht einmal ausdrücklich bestritten, sondern einfach nicht mehr erinnerlich (unter Verweis auf das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 5. August 2020 S. 4 Z. 110 ff.). Dies belegten auch die im Haftantrag erwähnten Einvernahmeprotokolle des Opfers sowie der IRM-Bericht (mit Hinweis auf die Einvernahmeprotokolle von D.___