Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich in ihrer delegierten Stellungnahme vor, die Geltendmachung von Rechtfertigungsgründen erscheine mit Blick auf die Beweislage gewagt, zumal nicht einleuchtend sei, dass der Beschwerdeführer – durch die Polizei nach einer halsbrecherischen Fahrt angehalten – die anlässlich der Polizeikontrolle gezeigte Renitenz und den gezielten Faustschlag ins Gesicht des Beamten zum Schutz eines anderen, höherwertigeren Rechtsgutes rechtfertigen können sollte. Bezüglich des ihm vorgeworfenen Schlags ins Gesicht habe er in einer ersten spontanen Befragung noch ausgesagt, er habe Angst gehabt und den Poli-