4.3 Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich in ihrer delegierten Stellungnahme vor, die Geltendmachung von Rechtfertigungsgründen erscheine mit Blick auf die Beweislage gewagt, zumal nicht einleuchtend sei, dass der Beschwerdeführer – durch die Polizei nach einer halsbrecherischen Fahrt angehalten – die anlässlich der Polizeikontrolle gezeigte Renitenz und den gezielten Faustschlag ins Gesicht des Beamten zum Schutz eines anderen, höherwertigeren Rechtsgutes rechtfertigen können sollte.