Wegen der ausserordentlichen Umstände sei der Vorfall zumindest auf Ebene der Rechtfertigungsgründe (Notstand/Notstandshilfe, allenfalls Putativnotstand) gerechtfertigt und damit straflos. Betreffend den familieninternen Vorfall vom 13./14. November 2019 seien der Sachverhalt und die Entstehung der Verletzungen des angeblichen Opfers völlig unklar, weshalb hier ein Freispruch sehr wahrscheinlich sei. 4.3