Der Beschwerdeführer macht vor diesem Hintergrund geltend, er habe sich beim Vorfall am 5. Juni 2019 (aufgrund des Verhaltens der Polizeibeamten) in einer Paniksituation befunden, da er notfallmässig seine hochschwangere Freundin ins Spital habe bringen müssen. Wegen der ausserordentlichen Umstände sei der Vorfall zumindest auf Ebene der Rechtfertigungsgründe (Notstand/Notstandshilfe, allenfalls Putativnotstand) gerechtfertigt und damit straflos.