2 4. Dringender Tatverdacht 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer macht vor diesem Hintergrund geltend, er habe sich beim Vorfall am 5. Juni 2019 (aufgrund des Verhaltens der Polizeibeamten) in einer Paniksituation befunden, da er notfallmässig seine hochschwangere Freundin ins Spital habe bringen müssen.