Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 29. Dezember 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftanordnung abzuweisen und er umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 4. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde.