Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 585 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 27. Dezember 2021 (KZM 21 1466) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Kör- perverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Nachdem der Beschwerdefüh- rer am 23. Dezember 2021 festgenommen worden war, ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) am 27. Dezember 2021 die Untersuchungshaft bis zum 2. Februar 2022 an (KZM 21 1466). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt Dr. B.________, am 29. Dezember 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftanordnung abzuweisen und er umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 4. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaf- tete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerde- kammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Der äussere Ablauf der Ereignisse ist im Wesentlichen nicht bestritten, weshalb auf die Sachverhaltsdarstellung im Haftantrag verwiesen werden kann: Dem Beschuldigten werden u.a. zwei versuchte, schwere Körperverletzungen vorgeworfen. So soll er am 05.06.19 im Rahmen einer Polizeikontrolle einen Beamten mit der Faust aufs Auge geschlagen und diesen dabei schwer verletzt haben [Anmerkung der Beschwerdekammer: Augen- höhlenbodenbruch mit Netzhautriss; gemäss Bericht Inselspital vom 22. April 2020 lebenslange Nachkontrollen des rechten Auges notwendig]. Dabei kam es auch anderen Beamten gegenüber zu tätlicher Gegenwehr (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Solothurn vom 26.09.19 und Arztberichte Inselspital vom 22.04.20 und vom 04.03.21). Weiter soll er dann am 14.11.19 in Neuenegg im Verlaufe eines verbalen Streits mit seiner brasilianischen Ehefrau deren Schwester, die ihre bedrohte Schwester schützen und vermittelnd eingreifen wollte, durch den Schlag oder den Wurf mit einem Trinkglas eine massive Schnittwunde knapp oberhalb des rechten Auges zugefügt und sie mit den Fäusten traktiert haben – das Opfer trug dabei eine Rissquetschwunde am linken Ohr und einen Nasenbeinbruch davon (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20.11.19, EV-Protokolle D.________ (Opfer) vom 14.11.19 und vom 06.12.19 und Rechtsmedizini- sches Gutachten IRM Bern vom 24.04.20). 2 4. Dringender Tatverdacht 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer macht vor diesem Hintergrund geltend, er habe sich beim Vorfall am 5. Juni 2019 (aufgrund des Verhaltens der Polizeibeamten) in einer Pa- niksituation befunden, da er notfallmässig seine hochschwangere Freundin ins Spi- tal habe bringen müssen. Wegen der ausserordentlichen Umstände sei der Vorfall zumindest auf Ebene der Rechtfertigungsgründe (Notstand/Notstandshilfe, allen- falls Putativnotstand) gerechtfertigt und damit straflos. Betreffend den familieninternen Vorfall vom 13./14. November 2019 seien der Sachverhalt und die Entstehung der Verletzungen des angeblichen Opfers völlig unklar, weshalb hier ein Freispruch sehr wahrscheinlich sei. 4.3 Die Staatsanwaltschaft bringt diesbezüglich in ihrer delegierten Stellungnahme vor, die Geltendmachung von Rechtfertigungsgründen erscheine mit Blick auf die Be- weislage gewagt, zumal nicht einleuchtend sei, dass der Beschwerdeführer – durch die Polizei nach einer halsbrecherischen Fahrt angehalten – die anlässlich der Po- lizeikontrolle gezeigte Renitenz und den gezielten Faustschlag ins Gesicht des Be- amten zum Schutz eines anderen, höherwertigeren Rechtsgutes rechtfertigen kön- nen sollte. Bezüglich des ihm vorgeworfenen Schlags ins Gesicht habe er in einer ersten spontanen Befragung noch ausgesagt, er habe Angst gehabt und den Poli- zisten mit der Faust geschlagen. Den mit dieser Aussage verbundenen Vorsatz habe er dann später bestritten und von einer reflexartigen Bewegung seiner Arme gesprochen (unter Verweis auf die Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2019 S. 2 sowie vom 24. September 2019, S. 6). Die Aussagen stün- den in krassem Widerspruch zu den Angaben der involvierten Beamten, welche die Erstaussage des Beschwerdeführers bestätigt hätten (unter Verweis auf die Ein- vernahmeprotokolle von Simon Koller vom 16. Juli 2019 und vom 15. Dezember 2020 sowie von Thomas Kuster vom 5. Juni 2019 und vom 15. Dezember 2020). Dasselbe gelte für den Vorfall vom 14. November 2019. Hier sei der Sachverhalt keineswegs unklar, sondern erscheine gemäss den Aussagen des Opfers und sei- ner Schwester ausreichend geklärt und vom Beschwerdeführer – was die Ursache der Verletzung des Opfers angehe – nicht einmal ausdrücklich bestritten, sondern einfach nicht mehr erinnerlich (unter Verweis auf das Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 5. August 2020 S. 4 Z. 110 ff.). Dies belegten auch die im Haftantrag erwähnten Einvernahmeprotokolle des Opfers sowie der IRM-Bericht (mit Hinweis auf die Einvernahmeprotokolle von D.________ (Opfer) vom 14. No- vember 2019 und vom 6. Dezember 2019 sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. April 2020). 4.4 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist betreffend die Auseinandersetzung mit den Polizeibeamten am 5. Juni 2019 festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein tätlicher Angriff gegen einen Polizeibeamten dazu geeignet gewesen sein soll, die Interessen der Freundin des Beschwerdefüh- rers zu wahren. Bezüglich angeblicher Putativnotwehr hat der Beschwerdeführer – 3 wie von der Staatsanwaltschaft aufgezeigt – widersprüchlich ausgesagt und das Vorbringen in der Beschwerdeschrift erscheint insbesondere auch in seiner unsub- stantiierten Form (pauschaler Verweis auf Notstand oder Putativnotwehr) nicht plausibel. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft im Haftantrag Anklageerhe- bung angekündigt. Der dringende Tatverdacht auf versuchte schwere Körperverlet- zung ist somit in Bezug auf die Polizeikontrolle am 5. Juni 2019 erfüllt. Auch in Bezug auf die Auseinandersetzung mit D.________ (Opfer) am 14. No- vember 2019 besteht in Anbetracht der aktenkundigen Aussagen des Opfers (Ein- vernahmeprotokoll von D.________ (Opfer) vom 6. Dezember 2019, S. 11 Z. 357 ff.) und von dessen Schwester (Einvernahmeprotokoll von E.________ (Schwester) vom 14. November 2019, S. 5 Z. 151 ff.) sowie des Verletzungsbilds gemäss dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. April 2020 der dringende Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer, ihr ein Glas an den Kopf geworfen bzw. ge- schlagen und sie mit Faustschlägen traktiert zu haben, zumal er ein Handgemenge grundsätzlich eingestanden hat (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 5. August 2020, S. 4 Z. 111). Die geltend gemachten Erinnerungslücken be- treffend den genauen Ablauf bzw. die geltend gemachte Panikattacke (Einvernah- me des Beschwerdeführers vom 5. August 2020, S. 4 Z. 111 ff.; vgl. betreffend die Erinnerungslücke auch S. 5 Z. 136 f. sowie das Einvernahmeprotokoll des Be- schwerdeführers vom 6. Dezember 2019, S. 7 Z. 221 f.) ändern daran offensichtlich nichts. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Staatsanwalt- schaft beruft sich in ihrem Haftantrag auf den Haftgrund der Fluchtgefahr: Der Beschuldigte wusste spätestens seit dem 05.06.19, dass gegen ihn eine Untersuchung eröffnet worden war. Er ist zudem wegen einfacher Körperverletzung und Hinderung einer Amtshandlung be- reits vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 04.08.20). Mit Vorladung vom 18.09.20 wurde er zur Befragung für den 15.12.20 aufgeboten. Am 11.12.20 teilte sein Verteidiger mit, der Beschuldigte hät- te am 06.12.20 unvermittelt und dringend wegen der Scheidung seiner Ehe in Brasilien eben dorthin abreisen müssen; das Datum seiner Rückkehr sei ungewiss (vgl. Brief RA B.________ ./. StA BM vom 11.12.20 samt Beilagen). Am 14.04.21 teilte der Verteidiger mit, er könne seinen Klienten weder per E-Mail noch per Telefon erreichen und er kenne auch dessen aktuellen Aufenthaltsort nicht (vgl. E-Mail RA B.________ ./. StA BM vom 14.04.21). Am 29.06.21 schliesslich beantwortete der Verteidi- ger die Frage nach einer Neuansetzung der Befragung des Beschuldigten mit dem Verweis darauf, dass er selber seit Monaten keinen Kontakt mehr mit seinem Mandanten habe (vgl. Brief RA B.________ ./. StA BM vom 29.06.21). Aus den Unterlagen der Einwohnerkontrolle der Gemeinde F.________ (Ort) ergibt sich klar genug, dass sich der Beschuldigte und die Kindsmutter seines Kindes bereits am 03.12.20 abgemeldet hat- ten und kurz darauf in Richtung Brasilien abgereist waren. Das stimmt dann auch mit den in der Ant- wort seines Anwalts vom 11.12.20 an die Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen überein – die Flugtickets für sich selber, seine neue Partnerin und sein Kind (vgl. Brief RA B.________ ./. StA BM vom 11.12.20 samt Beilagen). Letztere zwei wären immerhin für die Regelung der Ehescheidungsan- gelegenheit mit dem Opfer aus dem Vorfall vom 14.11.19 kaum notwendig gewesen, machen aber 4 deutlich genug, wo sich der Beschuldigte künftig seinen Lebensmittelpunkt vorstellt. Er hatte sich trotzdem nicht an die neue Wohnadresse in Brasilien, sondern schlicht nach Grenchen abgemeldet, wo er indessen nie wohnhaft war, was seine Absicht offenlegt, möglichst rasch und unbemerkt auszu- reisen (vgl. Akten Gemeinde F.________(Ort) vom 17.08.21). Die Aussagen des Beschuldigten an der Hafteröffnung waren entsprechend widersprüchlich: Einerseits gab er an, in Brasilien zu sein, weil seine Freundin mit dem Medizinstudium beginnen wolle, andererseits will er definitiv in die Schweiz zurückkehren. Dazu stehen aber wohl das mehrjährige Studium der Freundin und insbesondere die Tatsache, dass seine Tochter – trotz schwerer Bedrohung durch die Familie der Nochehefrau – auch in Brasilien lebt, im Widerspruch. Fakt ist jedenfalls, dass der Beschuldigte ein Jahr lang sowohl sei- nen Anwalt wie auch die Strafverfolgungsbehörden im Unwissen über seinen Aufenthalt gelassen hat – Ersteren sogar, obwohl ihn dieser genau auf das aufmerksam gemacht hatte, was dem Beschuldig- ten jetzt – bei drohender Untersuchungshaft – selber so ausserordentlich wichtig scheint: Nämlich, dass das Verfahren hier in der Schweiz so schnell als möglich abgeschlossen werden kann (vgl. EV- Protokoll A.________ (Beschuldiger) vom 24.12.21, S. 7, Z. 192f.). Seine Behauptung, dass er schon immer gewillt war, jeder Vorladung zu folgen widerspricht aber klar seinem bisherigen Verhalten. Ob- wohl ihn sein Anwalt darum bittet sich zu melden, wenn er längere Zeit in der Schweiz wäre oder zurückkehrt, tut er dies nicht und erklärt dies fadenscheinig damit, dass er ja im Dezember 2021 nur kurz hier gewesen sei. Einmal sind gut drei Wochen eine ausreichende Zeit, um sich bei den Strafver- folgungsbehörden um eine eigene Befragung, die, jener zum Abschluss der Untersuchung noch fehlt, zu bewerben, und zudem müsste die oben erwähnte Anfrage des Anwalts bereits zwischen Dezem- ber 2020 und Frühling 2021 erfolgt sein, denn danach wollte der Verteidiger ja gar keinen E-Mail- Kontakt mit seinem Klienten mehr gehabt haben (vgl. E-Mail RA B.________ ./. StA BM vom 14.04.21). Dazu kommt, dass der Beschuldigte offensichtlich klar vermied, wieder in die Schweiz zu kommen. Sein Vater bemühte sich bei den Behörden nämlich im Sommer 2021 noch darum, dass sein Enkelkind, die Tochter des Beschuldigten, hätte in die Schweiz einreisen können, was aber nur gemeinsam mit dem Vater möglich gewesen wäre. Ganz offensichtlich kam dieser Besuch aber dann nicht zustande, weil der Vater nicht mitreisen wollte. Seine Erklärung heute dazu ist der stereotype Verweis darauf, dass in Brasilien ein Scheidungsverfahren hängig sein soll, welches den Beschuldig- ten offenbar seit Anfang Dezember 2020 daran gehindert hat, auch nur kurz und allenfalls wegen sei- ner Tochter, in die Schweiz zurück zu kehren. Die von ihm bei der Einwohnerkontrolle angegebene Adresse in Brasilien hat er beim Unterzeichnenden zudem als die seiner Anwältin bezeichnet – was sein eigener, tatsächlicher Aufenthalt angeht, bleibt er kryptisch. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass sich der Beschuldigte dem hier laufenden Verfahren durch die Abreise nach Brasilien entziehen wollte. Ebenso klar scheint, dass er sein zukünftiges Leben gemein- sam mit seiner neuen Partnerin, welche dort Ärztin werden will, und dem gemeinsamen Kind in Brasi- lien selber plant. Nachdem er 2021 lange mit einer Einreise in die Schweiz gewartet und im Sommer sogar darauf verzichtet hatte, die eigene, zweijährige Tochter hierhin zu begleiten, zeigt klar, dass er eine Anhaltung befürchtete und vermeiden wollte. Im Dezember nun, also ein Jahr später – von An- walt und Strafverfolgungsbehörden hatte er ein gutes halbes Jahr nichts mehr vernommen – hat er sich offensichtlich dann doch getraut, den Versuch eines unbemerkten Besuchs zu unternehmen. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht schloss sich den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft an. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über ver- schiedene Anker verfüge. Allerdings beschränkten sich diese im Wesentlichen auf seine Eltern und seinen Bruder, so dass sie, gesamthaft und jedenfalls kurz- /mittelfristig betrachtet, die die Fluchtgefahr indizierenden Elemente nicht aufzu- wiegen vermöchten, zumal er einerseits die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Kern 5 bestreite und in den vergangenen Monaten auch kein ernsthaftes Interesse bekun- det habe, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen. Andererseits sei er im Zeit- punkt der Festnahme gerade im Begriff gewesen, die Schweiz wieder zu verlassen, und er wolle offensichtlich nach wie vor nach Brasilien namentlich zu seiner min- derjährigen Tochter zurückkehren. Dabei sei grundsätzlich unerheblich, auf welche Weise oder wie problemlos der Beschwerdeführer vorgängig in die Schweiz habe einreisen können. Immerhin habe er, nachdem sein genauer, tatsächlicher Aufent- haltsort relativ lange Zeit unbekannt und auch die Verteidigung nicht in der Lage gewesen sei, mit ihm in Kontakt zu treten, von der Staatsanwaltschaft entspre- chend zur Festnahme ausgeschrieben werden müssen. Im Sinne einer Gesamtbe- trachtung der Umstände biete er nach dem Gesagten weiterhin nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde, v.a. in- dem er zu seiner Freundin und seiner minderjährigen Tochter nach Brasilien zurückkehre oder für die Straf(verfolgungs)behörden im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens erneut nicht erreich- bzw. greifbar sei. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt vor diesem Hintergrund am angefochtenen Entscheid, die Eltern und der Bruder (in der Schweiz wohnhaft) gehörten zu den wesentlichs- ten Ankern, welche eine Person an einem Ort haben könne. Zudem habe der Be- schwerdeführer einen Liegenschaftsbesitz in der Schweiz. Er habe sein gesamtes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und die Absicht, künftig zusammen mit seiner Tochter und der Partnerin wieder in der Schweiz zu leben. Er könne mithin gar nicht alle Zelte in der Schweiz einfach so abbrechen, ohne dass dies für ihn negative persönliche Konsequenzen hätte. Die Bestreitung des Tatvorwurfs sei alsdann irrelevant für die Begründung einer Fluchtgefahr. Zum Argument der Vor- instanz, er habe in den vergangenen Monaten kein ernsthaftes Interesse bekundet, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen, sei primär festzuhalten, dass ihm diese Pflicht als Beschuldigter auch nicht zukomme. Es habe ausserdem keine Veranlas- sung gegeben, von sich aus zur Klärung des Sachverhalts beizutragen; er sei von der Staatsanwaltschaft auch nicht dazu aufgefordert worden. Insbesondere habe die Staatsanwaltschaft weder ihm noch der Verteidigung jemals mitgeteilt, dass die Einvernahme mit ihm dringlich sei bzw. innert bestimmter Frist erledigt werden müsse. Die Staatsanwaltschaft habe zudem nie explizit verlauten lassen, dass er sich bei einer allfälligen Einreise in die Schweiz umgehend mit der Staatsanwalt- schaft in Verbindung zu setzen habe, damit die Einvernahme durchgeführt werden könne. Auch habe die Staatsanwaltschaft nie irgendwelche Auflagen verfügt, ge- gen welche der Beschuldigte durch seine Reisetätigkeit verstossen habe. Er sei ein freier Mann und könne dahin reisen, wo er wolle, ohne Auflagen oder Meldepflich- ten. Deshalb habe er es auch nicht für nötig erachtet, sich bei seiner kurzzeitigen Einreise in die Schweiz anfangs Dezember 2021 bei der Verteidigung zu melden. Er habe seine Einreise ausserdem nicht verschleiert und sei auf ordentlichem Weg in die Schweiz eingereist, statt etwa auf dem Landweg oder unter Angabe von fal- schen Personalien. Faktenwidrig sei zudem die Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, er habe zur Festnahme ausgeschrieben werden müssen, nachdem sein genauer tatsächli- cher Aufenthaltsort relativ lange Zeit unbekannt und auch die Verteidigung schein- bar nicht in der Lage gewesen sei, mit ihm in Kontakt zu treten. Es sei allen Betei- 6 ligten klar gewesen, dass er im Dezember 2020 nach Brasilien ausgereist sei. Dies habe die Verteidigung der Staatsanwaltschaft als Begründung für die Absetzung des Einvernahmetermins ausdrücklich mitgeteilt. Der Aufenthaltsort des Beschwer- deführers sei also gerade nicht unbekannt – im Gegenteil. Richtig sei, dass die Ver- teidigung mit ihm während seines Aufenthalts in Brasilien nur sehr sporadischen Kontakt per E-Mail habe pflegen können, namentlich, weil die Telefonverbindungen nicht funktioniert hätten. Da die Staatsanwaltschaft aber weder Auflagen gemacht noch ein ausdrückliches Ultimatum für einen Einvernahmetermin in der Schweiz gestellt habe, habe aus seiner Sicht auch nicht dringend gehandelt werden müs- sen. Insbesondere habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, eine Melde- bzw. Erscheinungspflicht bei der nächsten Einreise in die Schweiz anzuordnen. Von der Ausschreibung zur Festnahme habe die Verteidigung indessen naturgemäss nichts gewusst. Die Gesamtbetrachtung der Vorinstanz lasse den Schluss auf Fluchtge- fahr gerade nicht zu. Für ihn sei völlig klar, dass er zuerst das Strafverfahren ab- schliessen müsse, bevor er seine weitere persönliche Zukunft regeln könne. Seine Bindungen zur Schweiz seien – wie aufgezeigt – derart stark, dass er es sich nicht leisten könne, diese Pendenz längerfristig unerledigt zu halten. Bisher habe seine Priorität auf dem Abschluss seiner Angelegenheiten (Scheidungsverfahren, div. Strafverfahren gegen die Ehefrau) in Brasilien gelegen. Nun sei ihm aber klar, dass er diesbezüglich die Prioritäten etwas verschieben müsse, damit die Angelegenheit in der Schweiz zum Abschluss gebracht werden könne. 6. 6.1 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der dro- henden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden so- wie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer be- fürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Erforderlich ist lediglich, dass das Strafverfahren durch die Flucht ins Ausland erschwert würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2). Auch psychi- sche Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer ist gebürtiger Schweizer (Geburtsdatum A.________ 1985). Seinem Strafregisterauszug kann eine Verurteilung wegen einfacher Körperverlet- zung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs vom 16. Oktober 2012 zu 30 7 Tagessätzen (bedingt vollziehbar) sowie wegen Hinderung einer Amtshandlung, Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrszulassungsverord- nung vom 21. August 2018 zu 5 Tagessätzen (bedingt vollziehbar) entnommen werden. Am 11. Dezember 2020 teilte seine Verteidigung der Staatsanwaltschaft mit, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Scheidung kurzfristig nach Brasilien geflogen und seine Rückkehr in die Schweiz noch völlig unbestimmt, namentlich aufgrund der aktuellen Corona-Massnahmen, weshalb um eine Verschiebung der Einvernahme gebeten werde. Nach mehreren Anfragen der Staatsanwaltschaft teil- te die Verteidigung am 29. Juni 2021 mit, sie habe seit Monaten keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer gehabt und könne ihn auf keinem Kanal erreichen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin in Brasilien auf- halte. «Wann und ob» eine Einvernahme mit diesem in der Schweiz möglich sei, lasse sich daher aktuell nicht sagen. Die Akten enthalten weiter eine Generalvoll- macht des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2017 an seinen Vater in Bezug auf «al- le Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen». Weiter findet sich in den Akten ein Einladungsschreiben der Eltern des Beschwerdeführers zuhanden der Gemeinde F.________ (Ort) für die Freundin des Beschwerdeführers sowie der gemeinsamen Tochter vom 14. April 2021. Der Aktennotiz der Gemeinde F.________(Ort) vom 12. August 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer- deführer um die Ermöglichung der Einreise (Besuch) seiner Freundin sowie der Tochter in die Schweiz bemüht, allerdings nicht selbst in die Schweiz habe einrei- sen wollen. In der Aktennotiz wird festgehalten, zum momentanen Zeitpunkt sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer in die Schweiz zurückkehren werde. 6.3 Dem Hafteröffnungsprotokoll vom 24. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2020 nach Brasilien abgereist sei, um dort seinen Scheidungsprozess voranzutreiben (Gerichtstermin und Einvernahmen). Das Ver- fahren stehe so bei 80%, den letzten Termin hätten sie Ende Oktober oder Anfang November gehabt. Er sei seit dem 6. Dezember 2020 zum ersten Mal in der Schweiz, um seine Eltern kurz zu besuchen und zu schauen, was sonst noch ange- fallen sei, und allenfalls etwas davon zu erledigen, um dann wieder abzureisen. Er habe ein Schreiben von seinem Verteidiger erhalten, in dem geschrieben stehe, wenn er einen längeren Aufenthalt in der Schweiz habe, solle ein Termin abge- macht werden. Er sei aber nur kurz hier und habe sich deshalb nicht darauf gemel- det. Er habe nicht auf die E-Mail seines Verteidigers geantwortet, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, wann er einen längeren Aufenthalt in der Schweiz haben werde. Sein Verteidiger habe ihn wohl nicht per Telefon erreichen können, da das Telefon in Südamerika nicht gehe. Er habe eine E-Mail von seinem Vertei- diger erhalten, aber nicht beantwortet. Er und seine Freundin hätten sich aus F.________ (Ort) ab- und in Grenchen angemeldet, diese Anmeldung jedoch wie- der aufgehoben, weil sie dann gleich nach Brasilien gegangen seien. Sie hätten ei- gentlich nicht gedacht, dass sie für so lange gehen würden. Er lebe nun in Palmas (Brasilien) – seine Freundin in Florianopolis. Sie habe die Eintrittsprüfung für das Medizinstudium (in Brasilien) bestanden, weshalb sie dortgeblieben seien. In der Schweiz würde sie es aufgrund ihrer (ungenügenden) Sprachkenntnisse sowie mangels Maturität nicht schaffen. Sie habe eigentlich vor, in die Schweiz zu kom- men um zu arbeiten, wenn das Studium vorbei sei. Sie wollten gemeinsam zum 8 Kind schauen. Die Staatsanwaltschaft nahm im Rahmen der Befragung schliesslich darauf Bezug, dass der Vater des Beschwerdeführers im Frühling 2021 versucht habe, seine Partnerin samt gemeinsamem Kind in die Schweiz zu bringen, was aber offenbar deshalb nicht geklappt habe, weil im Pass des Kindes ein Eintrag be- züglich der notwendigen Begleitung durch den Beschwerdeführer stehe. Auf die Frage, weshalb er seine Familie nicht in die Schweiz habe begleiten wollen, führte er aus, er habe nicht gewusst, dass es diese Bewilligung von ihm brauche. Er habe noch den Gerichtsprozess dort – deshalb sei er nicht mitgereist. 6.4 Dem Einvernahmeprotokoll mit dem Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2019 ist weiter zu entnehmen, dass er bereits damals ca. CHF 350'000.00 in einen Grunds- tückkauf in Brasilien investiert hatte (S. 15 Z. 509 ff.). Anlässlich seiner Einvernah- me vom 5. August 2020 gab er darüber hinaus an, er lebe von Ersparnissen (sei al- lerdings auf Stellensuche) und habe eine Liegenschaft in Roche sowie ein kleines Mehrfamilienhaus; er erziele so insgesamt CHF 2'700.00 bis 3'700.00 an Mietein- nahmen. Demgegenüber habe er Betreibungen in der Höhe von CHF 20'000.00 sowie Schulden gegenüber dem ehemaligen Eigentümer in der Höhe von CHF 40'000.00, dies neben einer Hypothek (S. 21 Z. 599 und Z. 607 ff.). 6.5 Dem Beschwerdeführer droht im Falle eines Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung etc. eine möglicherweise teil- oder unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe, zumal er teilweise einschlägig (einfache Körperver- letzung sowie Hinderung einer Amtshandlung) vorbestraft ist. Im Zusammenhang mit beiden inkriminierten Ereignissen fiel der Beschwerdeführer gemäss Schilde- rungen der Anwesenden ausserdem mit einem unbeherrschten bzw. explosiven Verhalten auf, was sich auch in dessen Erklärung zu beiden Vorfällen manifestiert, er sei jeweils in Panik gewesen. Ins Gewicht fällt vorliegend auch, dass sich der Beschwerdeführer im vergangenen Jahr tatsächlich dem Strafverfahren entzogen hatte und er gegenüber der Staatsanwaltschaft unvermittelt aussagte, er sei nur kurz in der Schweiz und kehre bald nach Brasilien zurück. Aus den Akten ergeben sich entsprechend zahlreiche Hinweise darauf, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Brasilien verschoben hat und auch mittel- bis langfristig seine Zukunft dort sieht, zumal er sich namentlich ins Ausland abgemeldet hat, seine Geschäfte in der Schweiz schon seit 2017 per Generalvollmacht durch die Eltern regeln lässt und seine Freundin ein Medizinstudium in Brasilien begonnen hat. Die Vermögensver- hältnisse des Beschwerdeführers sind nicht vollends geklärt, insbesondere betref- fend die beiden Liegenschaften in der Schweiz ist der Sachverhalt illiquid; aller- dings hat der Beschwerdeführer bereits mehrere hunderttausend Schweizer Fran- ken nach Brasilien transferiert und kann sich – obwohl seit 2019 in der Schweiz ar- beitslos – augenscheinlich in Brasilien über Wasser halten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er wohne in Palmas und seine Freundin in Florianopolis; die genaue Wohnadresse bleibt allerdings unklar. Zu berücksichtigen ist auch, dass sein Verteidiger geltend gemacht hatte, er könne ihn auf keinem Kanal (auch Tele- fon nicht) erreichen, was der Beschwerdeführer grundsätzlich bestätigte und darü- ber hinaus präzisierte, er habe eine E-Mail erhalten, allerdings nicht geantwortet. Sowohl aus der Eingabe der Verteidigung vom 29. Juni 2021 als auch aus den Ak- ten der Gemeinde F.________(Ort) geht die Auffassung der mit dem Beschwerde- führer verkehrenden Personen hervor, dass dessen Rückkehr in die Schweiz un- 9 gewiss sei. Gemäss Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Brasilien vom 23. Juli 1932 (SR 0.353.919.8) haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, beim Vorwurf der schweren Körperverletzung (inkl. Versuch) einen Beschuldigten auszu- liefern (Art. II Ziff. 2). Brasilien wäre allerdings nicht verpflichtet, den Beschwerde- führer auszuliefern, falls er sich in Brasilien einbürgern lassen würde – was in An- betracht seiner persönlichen Verhältnisse (Tochter und evtl. Liegenschaft in Brasili- en) zumindest nicht ausgeschlossen scheint (Art. IV). Ob der Beschwerdeführer sich langfristig (bis zur Verjährung) dem Strafverfahren entziehen könnte, ist nach dem Gesagten von beschränkter Relevanz, da eine Erschwerung des Verfahrens genügt und auch die allfällige Möglichkeit einer Auslieferung Fluchtgefahr nicht ausschliesst. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind vor diesem Hintergrund nicht stichhal- tig. Es ist ihm zwar darin Recht zu geben, dass er auch über gewisse Anker in der Schweiz verfügt. Dem sind aber die drohende Strafe sowie die gelebten Verhältnis- se während des vergangenen Jahres gegenüberzustellen. Betreffend den Vor- wand, die Staatsanwaltschaft habe kein Ultimatum gestellt oder sonstige Mass- nahmen angeordnet, verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Kontaktaufnahme mit ihm auch über die Verteidigung nicht möglich war und Zwangsmassnahmen – wie etwa eine persönliche Vorladung – betreffend eine in Brasilien wohnhafte Per- son aufgrund des Territorialitätsprinzip grundsätzlich über den Weg der internatio- nalen Rechtshilfe zu erlassen wären. Wie der Beschwerdeführer zutreffend aus- führt, ist er als Beschuldigter im Strafverfahren nicht zur Kooperation verpflichtet, das Fehlen derselben darf allerdings als Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gewertet werden. Der Vorwand des Beschwerdeführers, er habe wegen Corona nicht in die Schweiz reisen können, ist zudem nicht einleuchtend, da im vergangenen Jahr trotz Corona regelmässig Flüge von Brasilien in die Schweiz und zurück durchge- führt wurden. Es bestehen daher deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Be- schwerdeführer im Falle einer Freilassung für unbestimmte Zeit nach Brasilien be- geben würde – die Fluchtgefahr ist mit anderen Worten erheblich bzw. ausgeprägt. 7. Verhältnismässigkeit / Ersatzmassnahmen / Haftdauer 7.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt im Sinne eines Eventualantrags vor, eine Meldepflicht sei vorliegend geeignet, um der Fluchtgefahr beizukommen. Das Bundesgericht hat indessen bereits mehrfach bestätigt, dass eine blosse Pass- und Schriftensperre oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche 10 Fluchtgefahr in der Regel nicht genügend banne (BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urtei- le des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4, 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3, 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_178/ 2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3). Diese Rechtsprechung ist auch vorliegend einschlägig, zumal es dem Beschwerdeführer etwa dank seiner finanziellen Mittel möglich sein könnte, trotz einer Schriftensperre nach Brasilien zu reisen. Die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungshaft von sechs Wochen bis am 2. Februar 2021 führt alsdann in Anbetracht des Vorwurfs der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung offensichtlich nicht zu Überhaft und ist so- mit auch in dieser Hinsicht verhältnismässig, zumal die Staatsanwaltschaft im Haftantrag im Anschluss an die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers – vorbehältlich von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO – die Anklageerhebung angekündigt hat. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft um sechs Wochen (bis am 2. Februar 2021) angeord- net hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt Perler, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Brechbühl (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 13. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12