Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren mangels Eröffnung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdige Nachteile entstanden.