Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch, dass der Beschwerdeführer die Erklärungen resp. die Belehrung des Gerichtspräsidenten in diese Richtung gedeutet hat, was jedoch nichts daran zu ändern vermag, dass die Belehrung in rechtskonformer Weise erfolgt ist und demzufolge nicht beanstandet werden kann. Zudem kann dem Verhandlungsprotokoll entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden ist, die Ausganslage mit seiner Partnerin telefonisch zu besprechen. Im Anschluss daran hat er sich mit ei-