) zum Abschluss der Vereinbarung genötigt hätte. Der Hinweis auf mögliche Kostenfolgen ist lediglich vor dem Hintergrund der richterlichen Fürsorge- und Aufklärungspflicht erfolgt, war der Beschwerdeführer doch – im Gegensatz zur beschuldigten Person – nicht anwaltlich vertreten. Dafür, dass das Gericht von einer schikanösen Anzeigeerstattung ausgegangen wäre, bestehen keine Hinweise. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch, dass der Beschwerdeführer die Erklärungen resp.