Eine unrichtige behördliche Auskunft oder Täuschung ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, dass der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0: Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.) zum Abschluss der Vereinbarung genötigt hätte.