4. 4.1 Ein Widerruf der Vereinbarung kommt nur in Frage, falls der Beschwerdeführer durch eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zur Unterzeichnung der Vereinbarung veranlasst worden ist (Art. 386 Abs. 3 StPO analog; siehe auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 69 vom 21. Februar 2018, BK 16 468 vom 20. Januar 2017 und BK 14 351 vom 6. März 2015). Solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Protokoll der Verhandlung vom 17. Dezember 2021 kann hinsichtlich der mit beiden Parteien geführten Vergleichsverhandlungen was folgt entnommen werden: