BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das Verfahren infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.