Infolge Einigung und Rückzugs des Strafantrags stellte das Regionalgericht daraufhin das Strafverfahren wegen Beschimpfung ein. Gegen die entsprechende Verfügung erhob der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Dezember 2021 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.