Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 584 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 17. Dezember 2021 (PEN 21 388) Erwägungen: 1. Im Rahmen einer Gerichtsverhandlung vom 17. Dezember 2021 vor dem Regio- nalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) schlossen C.________ (nach- folgend: Straf- und Zivilkläger) und A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) eine Vereinbarung, gemäss welcher sich beide inskünftig in Ruhe lassen und der Straf- und Zivilkläger den Strafantrag wegen Beschimpfung und die Privatklage gegen die Beschuldigte zurückziehen würde. Infolge Einigung und Rückzugs des Strafantrags stellte das Regionalgericht daraufhin das Strafverfahren wegen Beschimpfung ein. Gegen die entsprechende Verfügung erhob der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Dezember 2021 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das Verfahren infolge Rück- zugs des Strafantrags eingestellt worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt, er sei im Rahmen der Vergleichsverhandlung zum Ab- schluss eines Vergleichs «gedrängt» worden: Ich wurde hereingerufen und mir wurde von Gerichtspräsident D.________ gesagt dass er eine gros- se menge an Dokumenten habe zu dem Fall, und wenn ich keinen vergleich eingehe er die Akten prüft und er evtl. zum Schluss kommen könnte, dass ich die Anzeige aus Schikane getätigt hätte und es dann ziemlich teuer für mich werden kann. Ich willigte Anfangs nicht ein doch mir wurde ins gewis- sen geredet das es teuer werden könnte für mich. Ich fühlte mich plötzlich als wäre ich Beschuldigter und müsse einen vergleich eingehen um keine Strafe zu erhalten. Ich teilte dies auch mit was Herr D.________ verneinte mir ins Gewissen zu reden. Ich hatte in der Vorinstanz Recht bekommen und wollte dies auch behalten weil es von der Gegenpartei einfach zu weit geht. Ich willigte schlussendlich ein weil ich genervt war vom Argumentieren und sagen das ich keinen vergleich will. Dies wurde nicht akzeptiert. Ich bereue es diesen Vergleich eingegangen zu sein und bin nach wie vor überhaupt nicht damit einverstanden. Ich wollte nur noch weg da ich mich als schuldiger und Angeklagter gefühlt ha- be. Obwohl ICH Kläger war wurde ich nicht ernstgenommen. Wenn es geht verlange ich eine erneute Prüfung der Anklage. Im vergleich steht dass die Parteien sich gegenseitig in ruhe lassen. Nur habe ich schon vor Gericht gesagt das ich nix gemacht hätte um die Gegenpartei schlecht darzustellen. 2 Ich vermute gegen das urteil kann ich leider nichts mehr anrichten obwohl ich würde wenn ich könnte, daher bleibt mir fast nur die Beschwerde gegen das urteil und dem Richter D.________. 4. 4.1 Ein Widerruf der Vereinbarung kommt nur in Frage, falls der Beschwerdeführer durch eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zur Unterzeichnung der Vereinbarung veranlasst worden ist (Art. 386 Abs. 3 StPO ana- log; siehe auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 69 vom 21. Februar 2018, BK 16 468 vom 20. Januar 2017 und BK 14 351 vom 6. März 2015). Solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Protokoll der Verhandlung vom 17. Dezember 2021 kann hinsichtlich der mit beiden Parteien geführten Vergleichsverhandlungen was folgt entnommen werden: Im Rahmen der getrennten Vergleichsverhandlungen mit Herr C.________ äussert dieser wiederholt den Vorwurf, er fühle sich zum Abschluss einer Vereinbarung genötigt. Der Gerichtspräsident erklärt ihm daraufhin, dass er weder dazu verpflichtet, noch dazu genötigt werde, eine Vereinbarung zu un- terzeichnen. Eine Vereinbarung komme nur dann zustande, wenn sowohl er als auch die Beschuldig- te damit einverstanden seien. Weiter erklärt der Gerichtspräsident Herr C.________ das weitere Vor- gehen, sollte es zu keiner Vereinbarung kommen (vorbehältlich eines Einspracherückzugs Beweisver- fahren, Parteivorträge, Urteilsberatung, Urteilseröffnung). Zudem erläutert er ihm die möglichen Kos- tenfolgen gemäss Art. 427 StPO, sollte das Beweisverfahren ergeben, dass seinerseits von einer mutwilligen oder grob fahrlässigen Einleitung des Verfahrens ausgegangen werden müsste. Herr C.________ erhält einen Ausdruck des besagten Gesetzesartikels. Der Gerichtspräsident macht Herrn C.________ klar, dass er ihn über die möglichen Kostenfolgen aufkläre, zumal Herr C.________ nicht anwaltlich vertreten sei. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um eine Vorwegnahme des Urteils handle und über die Kostenverlegung genau wie auch über den der Beschuldigten gegenüber erhobenen Tatvorwurf als solchen erst nach Durchführung des Beweisverfahrens und Abhörung der Parteivorträge zu entscheiden sein werde. Eine unrichtige behördliche Auskunft oder Täuschung ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig kann da- von gesprochen werden, dass der Gerichtspräsident den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0: Wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.) zum Abschluss der Vereinbarung genötigt hätte. Der Hinweis auf mögliche Kostenfolgen ist lediglich vor dem Hintergrund der rich- terlichen Fürsorge- und Aufklärungspflicht erfolgt, war der Beschwerdeführer doch – im Gegensatz zur beschuldigten Person – nicht anwaltlich vertreten. Dafür, dass das Gericht von einer schikanösen Anzeigeerstattung ausgegangen wäre, beste- hen keine Hinweise. Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch, dass der Be- schwerdeführer die Erklärungen resp. die Belehrung des Gerichtspräsidenten in diese Richtung gedeutet hat, was jedoch nichts daran zu ändern vermag, dass die Belehrung in rechtskonformer Weise erfolgt ist und demzufolge nicht beanstandet werden kann. Zudem kann dem Verhandlungsprotokoll entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden ist, die Ausganslage mit seiner Partnerin telefonisch zu besprechen. Im Anschluss daran hat er sich mit ei- 3 nem Vergleich einverstanden erklärt. Es ist notorisch, dass Vergleichsverhandlun- gen gemischte Gefühle auslösen und solche selbst noch im Anschluss an einen Vereinbarungsabschluss bestehen bleiben können. Sie allein vermögen indessen nicht die Zulässigkeit eines Widerrufs zu begründen. 4.2 Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Vereinbarung sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 500.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen An- spruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren mangels Eröffnung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdige Nachtei- le entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.________ (per B- Post) Bern, 12. Januar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5