8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung zur Aufklärung der Anlasstat resp. die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung künftiger Straftaten geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV sind. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d StPO und Art. 255 Abs. 1 Bst. a resp. Art. 260 StPO sind erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist demnach rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.