Die entsprechende Verurteilung darf als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit gewaltbereitem Verhalten aufgefallen ist. Ebenso wirkt sich die Verurteilung wegen Drohung nachteilig aus. Weiter kann dem Anzeigerapport entnommen werden, dass er sich telefonisch gegenüber der Polizei wie folgt geäussert haben soll: