Aktenkundig ist der Beschwerdeführer wegen Drohung und Betrugs (Strafbefehl BM 17 40854 vom 7. Juni 2018) sowie wegen Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung (Strafbefehl EO 19 10136 vom 27. Oktober 2020) vorbestraft. Bei der rechtskräftigen Verurteilung wegen Tätlichkeiten handelt es sich zwar lediglich um eine Übertretung, welche eine DNA- Profilerstellung nicht rechtfertigen würde (anders jedoch eine erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO). Die entsprechende Verurteilung darf als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit gewaltbereitem Verhalten aufgefallen ist.