7. 7.1 Darüber hinaus rechtfertigt sich die erkennungsdienstliche Erfassung mit Blick auf die Aufklärung noch unbekannter, zukünftiger Delikte. Es bestehen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in weiterer Delikte – wie die vorliegenden – verwickelt sein könnte. Aktenkundig ist der Beschwerdeführer wegen Drohung und Betrugs (Strafbefehl BM 17 40854 vom 7. Juni 2018) sowie wegen Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung (Strafbefehl EO 19 10136 vom 27. Oktober 2020) vorbestraft.