In diesem Sinn ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA- Profilerstellung zu bejahen. Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat (einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten) rechtfertigen zudem die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers.