Bei Straftaten gegen Leib und Leben handelt es sich um Delikte, welche potenziell anhand eines DNA-Profils aufgeklärt werden können, soweit – wie vorliegend – entsprechende Vergleichsspuren vorhanden sind. Der Zweck, die vorhandenen Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem allenfalls zuzuordnen, kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. In diesem Sinn ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA- Profilerstellung zu bejahen.