8 Demnach ist die DNA-Analyse der genauen Rekonstruktion der Geschehnisse behilflich und liefert zudem den Strafverfolgungsbehörden einen objektiven Beweis, der den Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren sowohl be- als auch entlasten könnte. Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte ist die DNA-Profilerstellung vorliegend zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten geeignet, da der DNA-Abgleich zwischen dem DNA-Spurenprofil und dem erstellten DNA-Personenprofil ein zielführendes Mittel zur Identifikation des Spurengebers darstellt.