Die festgestellten Blutspritzer auf den Jacken des Geschädigten und des Beschwerdeführers bzw. die gesicherten (Kontakt-)Spuren können somit sowohl vom Geschädigten als auch vom Beschwerdeführer stammen. Eine zweifelsfreie Zuordnung ist nur durch einen DNA-Abgleich möglich. Überdies ist der DNA- Abgleich der Verifizierung der Aussagen des Geschädigten, wonach er vom Fahrer des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeugs verbal und tätlich angegangen worden ist, als auch der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach ein gewisser «C.________» für die Auseinandersetzung verantwortlich ist, dienlich.