Die Jacke des Geschädigten, welche mehrere Blutanhaftungen (mutmasslich auch solche des Beschwerdeführers) aufweist und die Jacke des Beschwerdeführers, welche ebenfalls Flecken, evtl. Blutspuren zeigt, wurden sichergestellt und (Kontakt-)Spuren gesichert. Daneben wurden die Verletzungen des Geschädigten festgehalten und von ihm ein Wangenschleimhautabstrich zwecks Direktvergleich abgenommen. Die festgestellten Blutspritzer auf den Jacken des Geschädigten und des Beschwerdeführers bzw. die gesicherten (Kontakt-)Spuren können somit sowohl vom Geschädigten als auch vom Beschwerdeführer stammen.