Der Beschwerdeführer soll dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Gemäss den Aussagen des Geschädigten habe der Beschwerdeführer auch versucht, ihn mit dem Ellenbogen und erneut mit der Faust zu schlagen. Er habe dessen Schläge grösstenteils abwehren können. Die Jacke des Geschädigten, welche mehrere Blutanhaftungen (mutmasslich auch solche des Beschwerdeführers) aufweist und die Jacke des Beschwerdeführers, welche ebenfalls Flecken, evtl. Blutspuren zeigt, wurden sichergestellt und (Kontakt-)Spuren gesichert.