Der Tatverdacht auf einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung ist mithin zu bejahen. 6.2 Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anschliessen, wonach die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils als Beweismittel in der laufenden Strafuntersuchung verwendet werden. Gegen den Beschwerdeführer wird u.a. wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten ermittelt. Der Beschwerdeführer soll dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben.