__ stattgefunden. In seiner Einvernahme vom 14. Dezember 2021 schilderte der Geschädigte den Vorfall detailliert und chronologisch nachvollziehbar. Er erwähnt dabei nur eine Person, welche ihm im besagten Personenwagen hinterhergefahren ist, neben ihm gehalten und ihn anschliessend verbal und tätlich angegangen hat. Zudem konnten auf der Jacke des Beschwerdeführers Flecken, evtl. Blutspuren festgestellt werden. Eine Auswertung dieser Spuren liegt noch nicht vor. Der Tatverdacht auf einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung ist mithin zu bejahen.