Dem kann nicht gefolgt werden. Aktenkundig ist, dass das vom Geschädigten beschriebene und fotografierte Fahrzeug der Person, welche ihn tätlich angegangen sein und beschimpft haben soll, auf den Beschwerdeführer eingelöst ist. Gemäss Anzeigerapport bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht, zur besagten Zeit des Vorfalles vor Ort gewesen zu sein. Dagegen macht er geltend, nur Beifahrer gewesen zu sein und das Fahrzeug nicht verlassen zu haben. Die Auseinandersetzung habe zwischen dem Geschädigten und C.________ stattgefunden.