6. 6.1 Dass mit Art. 260 und Art. 255 StPO eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung besteht, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass es eine Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und eine Abgabe seiner Fingerabdrücke ohne einen Schuldspruch nicht geben werde. Er beruft sich auf die Unschuldsvermutung. Damit wehrt er sich implizit gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Dem kann nicht gefolgt werden.