Der Beschwerdeführer sei u.a. wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, Betrugs und Diebstahls vorbestraft. Es bestehe bei ihm daher eine gegenüber dem Durchschnittsbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an künftigen Straftaten beteiligen werde. Da eine erkennungsdienstliche Erfassung selbst bei Übertretungen angeordnet werden dürfe, seien an die Schwere der zukünftigen Delinquenz keine allzu hohen Anforderungen zu knüpfen.