Die angefochtene Verfügung genügt den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nicht, zumal die angefochtene Verfügung keine Begründung zur ED- Erfassung enthält. Das rechtliche Gehör wurde mithin verletzt, wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits eingeräumt hat. 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art.