4. 4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2022 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs an. Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO müsse die erkennungsdienstliche Erfassung in einem kurz begründeten Befehl angeordnet werden. Die angefochtene Verfügung genüge den Begründungsanforderungen nicht, da in dieser einzig der Wangenschleimhautabstrich begründet und die erkennungsdienstliche Erfassung nicht erwähnt worden sei. Dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden. Es sei für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die erkennungsdienstliche Erfassung verfügt worden sei.