4 3.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass es eine Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Abgabe von Fingerabdrücken ohne einen Schuldspruch nicht geben werde. Er berufe sich auf die Unschuldsvermutung, die ihm durch die Schweizerische Strafprozessordnung gewährleistet werde.