Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten – neben der Jacke – keine weiteren Gegenstände sichergestellt werden. Die beschriebenen Schlüssel hätten weder in der Wohnung noch in seinem Personenwagen gefunden werden können. 3.3 Am 9. Dezember 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die hier angefochtene erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung. Dies mit folgender Begründung: Die DNA-Probe als Beweismittel werde in der laufenden Strafuntersuchung verwendet. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, B.________ beschimpft, bedroht und mittels Schlägen verletzt zu haben.