Er erklärte gegenüber der Polizei, dass er mit der Angelegenheit nichts zu tun habe. Er sei in seinem Personenwagen lediglich Beifahrer gewesen und sei nicht ausgestiegen. Die Auseinandersetzung habe zwischen dem Kurierfahrer und C.________ stattgefunden. Nähere Angaben zu C.________ machte der Beschwerdeführer nicht. Während dieses Gesprächs stellte die Polizei an der Jacke des Beschwerdeführers Flecken evtl. Blutspuren fest. Die Jacke wurde folglich sichergestellt. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten – neben der Jacke – keine weiteren Gegenstände sichergestellt werden.