Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Polizei gestützt auf die Aussagen von B.________, wonach der Beschwerdeführer seinen Hausschlüssel aus dem Lieferwagen genommen habe, am Domizil des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt hat. Unmittelbar nachdem sie mit ihrem Fahrzeug am Domizil des Beschwerdeführers vorgefahren seien, habe sie dieser durch das Küchenfenster gefragt, ob er nach unten kommen solle oder sie nach oben kommen wollten. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, nach unten zu kommen. Er erklärte gegenüber der Polizei, dass er mit der Angelegenheit nichts zu tun habe.