Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch bei der Kenntnisnahme gemäss Art. 384 Bst. c StPO für die Fristauslösung stets die schriftliche Eröffnung massgebend ist, wenn die Anordnung zunächst mündlich ergangen ist (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 384 StPO). 2.3 Dagegen ist der Beschwerdeführer durch die Verfügung, mit welcher erkennungsdienstliche Massnahmen angeordnet wurden, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).