Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen der EMRK. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2021 betreffend die Hausdurchsuchung nicht einzutreten. Damit kann die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde, grundsätzlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch bei der Kenntnisnahme gemäss Art.