Die Frage, ob die Hausdurchsuchung rechtswidrig angeordnet wurde, weshalb dem Beschwerdeführer gegenüber dem Staat allenfalls eine angemessene Entschädigung und Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1 StPO zusteht, wird – soweit der Beschwerdeführer dies überhaupt verlangt – im Rahmen des Endentscheids behandelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Es fehlt damit auch ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der Verfügung vom 9. Dezember 2021 im Hinblick auf ein allfälliges Entschädigungsbegehren.