Andererseits beantragte sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 liess die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zukommen mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.