Diese stellte der Beschwerdekammer die Verfahrensakten EO 21 12687 am 29. Dezember 2021 zu, worauf ein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2022 einerseits die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Andererseits beantragte sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.