Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 ordnete sie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers inkl. Wangenschleimhautabstrich sowie die Erstellung eines DNA-Profils an. Ebenfalls mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl, nachdem sie wegen der Dringlichkeit der Ermittlungen die Hausdurchsuchung am 8. Dezember 2021 vorerst mündlich angeordnet hatte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde.