Vor diesem Hintergrund erscheinen eine Anklageerhebung oder weitere Ermittlungshandlungen gegen den Beschuldigten als aussichtslos. Die Beschwerde erweist sich mit anderen Worten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Dem Beschuldigten sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.