Augenscheinlich sehen sich der Beschuldigte (Nr. 16) und die Nr. 21, welche dem Täter optisch am nächsten komme, nicht ähnlich. Zudem war sich der Beschwerdeführer auch bezüglich des Namens des möglichen Täters – welcher diesem aus den Akten genannt wurde – anfangs nicht sicher. Weiter benannte er den möglichen Täter zunächst mit «A. A.________», um schliesslich zu erklären, dass dieser «A.________» heisse, da er bereits damals gedacht habe «.________ wie F.________». Vor diesem Hintergrund erscheinen eine Anklageerhebung oder weitere Ermittlungshandlungen gegen den Beschuldigten als aussichtslos.