Der Beschwerdeführer vermochte den Beschuldigten anhand der Fotovorweisung nicht zu identifizieren, obwohl dieser als Nr. 16 ebenfalls aufgeführt war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten nicht identifizieren konnte und das von ihm abgegebene Signalement nicht auf den Beschuldigten passt, sprechen gegen den Beschuldigten als Täter und die Glaubhaftigkeit des Vorwurfs. Augenscheinlich sehen sich der Beschuldigte (Nr. 16) und die Nr. 21, welche dem Täter optisch am nächsten komme, nicht ähnlich.