4 halb es zu einer Verwechslung gekommen sei. Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben, dass die gesuchte Person A.________ heisse. Als er das Namensschild gelesen habe, habe er an «.________ wie F.________» gedacht. Das Aussehen von A.________ entspreche am ehesten der Nr. 21 der Fotovorweisung. Der Beschwerdeführer vermochte den Beschuldigten anhand der Fotovorweisung nicht zu identifizieren, obwohl dieser als Nr. 16 ebenfalls aufgeführt war.